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   BVerwG, 30.08.1984 - 9 B 558.83   

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https://dejure.org/1984,6124
BVerwG, 30.08.1984 - 9 B 558.83 (https://dejure.org/1984,6124)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1984 - 9 B 558.83 (https://dejure.org/1984,6124)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1984 - 9 B 558.83 (https://dejure.org/1984,6124)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf Asyl eines politisch Verfolgten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1984 - 9 B 558.83
    Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, mit denen der Kläger dessen Auffassung anzugreifen versucht, bei einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Gefahr einer politischen Verfolgung, Dichten sich gegen die Würdigung der Beweise und des sonstigen Sachverhalts durch das Berufungsgericht, die revisionsgerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze verstoßen worden ist (vgl. BVerwGE 47, 330, 361) [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73].
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1984 - 9 B 558.83
    Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung allein schon deshalb nicht, weil sie sich auf eine vermeintliche Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 (BVerfGE 54, 341) beruft.
  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1984 - 9 B 558.83
    Das ist nach der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237/80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27) nur dann der Fall, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender (= mehr als überwiegender) Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
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